- Im Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vereinbart sein.
- Die Rentenzahlung darf nicht vor dem Beginn des 60. Lebensjahres erfolgen.
- Sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind weder vererbbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar.
- Weiterhin hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung.
Hier erhalten sie ausführliche, leicht verständliche Informationen rund um den
Versicherungs-Fachbegriff Rürup-Rente.
Wie wird Rürup-Rente definiert und was bedeutet das in der Praxis für Sie?
Auf diese Fragen finden Sie hier nützliche Antworten.
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