Die Entwendung von Sachen von einem Ort der Versicherung unter Androhung von Gewalt oder einer Gewalttat wird als Raub bezeichnet. Bei der Tat wird die Lage einer Person ausgenutzt, in der die betroffene Person unmöglich Widerstand leisten kann. Dabei muss zwischen dem Ausschalten der Widerstandskraft und der Wegnahme der versicherten Sachen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, dann erst besteht die Leistungspflicht des Versicherers in der Hausratversicherung.
Allerdings sind nicht versichert ein einfacher Diebstahl oder ein Trickdiebstahl.
Die Androhung der Gewalttat und die Wegnahme der versicherten Sachen muss innerhalb des Versicherungsortes erfolgen, damit der Versicherungsschutz wirksam wird.