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Obliegenheiten

Obliegenheiten

Im Rahmen eines Versicherungsvertrages werden die Verpflichtungen eines Versicherungsnehmers als Obliegenheiten bezeichnet.

Dazu zählen: 1. vor  und während des Versicherungsvertrages:
  • Erteilen von Auskünften auf Verlangen des Versicherers
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht
  • Erstattung von Anzeigen (u.a. die Veräußerung der versicherten Sache)
  • Unterlassung bzw. Meldung von Gefahrenerhöhungen
  • Erfüllung von Auflagen zur Schadensverhütung
2. nach Eintritt des Versicherungsfalls:
  • Anzeigepflicht des Schadens
  • Auskunfts- und Belegpflicht
  • Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht.
Obliegenheiten werden weiterhin in gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz verankerte und in vertraglich, gesonderte vereinbarte Obliegenheiten unterschieden. Der Versicherer hat das Recht bei einer schuldhaften und vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung von Obliegenheiten, welche dabei in einem kausalen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen oder auch in einer betrügerischen Absicht erfolgten:
  • eine Leistung im Schadensfall zu verweigern und
  • den Vertrag auflösen durch Kündigung oder Rücktritt
  • bei Arglist den Vertrag anzufechten.
Ab dem 01.01.2008 kann eine einfache oder schuldhafte Verletzung von Obliegenheiten nicht mehr zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Allerdings kann der Versicherer bei einer groben Fahrlässigkeit den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis über die Obliegenheitsverletzung mit einer Monatsfrist kündigen. Weiterhin ist der Versicherer berechtigt bei einer groben Fahrlässigkeit in einem Schadensfall eine Kürzung der Versicherungsleistung ( Mitverschuldensquote) vorzunehmen. Der Versicherer ist allerdings in der Pflicht im Antrag dabei nach allen risikoerheblichen Umständen zu fragen. Der Kunde muss dabei nicht von selbst anzeigen, was wichtig und unwichtig für den Vertrag sein könnte.




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