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Haftungsarten

Haftungsarten

Im deutschen Haftungsrecht sind drei Haftungsarten verankert:
  1. die Verschuldenshaftung  nach § 823 BGB und § 831 BGB
  2.  die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB oder § 7 StVG und
  3. die Vertragshaftung beispielsweise aus vertraglichen Bestimmungen.
Generell gilt für die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB das schuldhafte Handeln des Schädigers und das Verletzen eines Rechtsgutes durch den Schädiger in Form von widerrechtlichen Handlungen. Dabei muss zwischen der Handlung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen und der Schädiger muss dabei deliktfähig sein. Die  Gefährdungshaftung stellt dabei nicht auf das schuldhafte Handeln ab, sondern der Schädiger haftet hier allein aus dem Besitz oder dem Betrieb einer Sache. Bei einer Vertragshaftung muss ein gültiges Vertragsverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bestehen. Ebenfalls muss eine mangelnde Erfüllung der Vertragsvereinbarungen, beispielsweise auftretende Gesundheitsschäden durch verdorbene Lebensmittel, vorliegen. Es gibt zu jeder Haftungsart bestimmte Versicherungsprodukte. Jedoch beschränkt sich der Versicherungsschutz hier meist auf festgelegte Summen (Deckung).




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