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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

Gesetzliche Rentenversicherung gibt es für alle Versicherten, welche nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Qualifizierte Arbeitnehmer hatten bis Ende 2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten. Hingegen bestand für ungelernte Arbeitnehmer diese Möglichkeit nicht. Heute ist lediglich für eine Bewilligung der Rente die verbliebene Leistungsfähigkeit maßgebend. Dabei spielt der ausgeübte Beruf keine Rolle. Diese Rente wird als Erwerbsminderungsrente bezeichnet. Falls ein qualifizierter Arbeitnehmer aufgrund von gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, muss er eine weniger qualifizierte Arbeit annehmen, da sein generelles Arbeitsvermögen stundenweise für eine andere Tätigkeit ausreichend ist. Die Erwerbsminderungsrente ist in drei Stufen aufgeteilt. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält der Versicherte, wenn er ein Leistungsvermögen unter drei Stunden vorweisen kann. Die Zahlung einer halben Erwerbsminderungsrente erfolgt bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden und keine Erwerbsminderungsrente erhält ein Versicherter, wenn sein Leistungsvermögen bei sechs Stunden und mehr liegt. Versicherte, die keinen Teilzeitarbeitsplatz finden, aber in der Regel drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten können, erhalten ebenfalls die volle Erwerbsminderungsrente.




Erwerbsminderungsrente

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