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Erstprämienverzug

Erstprämienverzug

Der Versicherer hat das Recht nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung an den Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Erstprämie durch eine Erhebung der Klage und damit der Beantragung eines Mahnbescheides geltend zu machen. Verankert ist diese Regelung im Versicherungsvertragsrecht. Der Versicherer hat hierbei neben der Prämie auch einen Anspruch auf entstandene Zinsen und Kosten, welche durch den Zahlungsverzug entstanden sind. Bei einer Nichtzahlung der Erstprämie ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei. Allerdings muss der Versicherer den Kunden ausdrücklich über die dann bestehende Leistungsfreiheit belehren. Daneben hat der Versicherungsnehmer seine Nichtzahlung zu vertreten, d.h. kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass der Verzug aufgrund einer schweren Erkrankung erfolgte, besteht dann trotzdem für den Versicherer die Leistungspflicht.




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