Dienstunfähigkeit
Beamte sind laut § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aufgrund körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für die Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig, also dienstunfähig, sind. Weiterhin ist ein Beamter auch dann dienstunfähig, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge einer Erkrankung seinen Dienst nicht erfüllen kann oder auch keine Aussicht vorhanden ist, dass er innerhalb weiterer sechs Monate voll dienstfähig wird. Eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit trifft in der Regel die betreffende Dienststelle, welche für die Ernennung zuständig wäre. Dabei dienen ärztliche Gutachten lediglich als Entscheidungshilfe. In der Regel ist dies auch der Fall, wenn dabei die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt. Beamte sollten daher innerhalb der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch die sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel vereinbaren.Hier erhalten sie ausführliche, leicht verständliche Informationen rund um den
Versicherungs-Fachbegriff Dienstunfähigkeit.
Wie wird Dienstunfähigkeit definiert und was bedeutet das in der Praxis für Sie?
Auf diese Fragen finden Sie hier nützliche Antworten.
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