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Billigungsklausel

Billigungsklausel

Es kann mitunter vorkommen, dass eine falsche Versicherungssumme oder falscher Beitrag in den Versicherungsantrag geschrieben wird bzw. wurde. In einem solchen Fall besteht im Versicherungsvertragsgesetz eine besondere juristische Klausel in  Form der Billigungsklausel. Hierbei müssen dann Abweichungen vom Antrag im Versicherungsschein gesondert kenntlich gemacht werden und weiterhin muss der Versicherungsnehmer auf sein Widerspruchsrecht zu den Abweichungen hingewiesen werden. Dies ist im § 5 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes festgeschrieben. Sollte dabei ein Kunde innerhalb eines Monats ab Erhalt der falschen Police nicht in Schriftform widersprechen, dann gilt damit der geänderte Vertrag auf der Grundlage der Angaben im Versicherungsschein als geschlossen. Wichtig dabei ist zu wissen, dass wenn die Frist zum Widerspruch versäumt wird, kann der Vertrag nur zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist gekündigt werden.




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