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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

Personen, welche wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höheren Maße Hilfe benötigen, sind pflegebedürftig. Im Abs. 2 des § 14 SGB XI werden die Ursachen für den Hilfsbedarf für körperliche, seelische, geistige Krankheiten oder Behinderungen erläutert: Im Sinne des Abs. 1 sind Krankheiten und Behinderungen:
  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Dabei richten sich die Leistungen der Pflegeversicherung nicht nach der Art und Schwere der Krankheit oder Behinderung, sondern nach dem Umfang des Hilfsbedarfs. Die Pflegebedürftigen werden drei Pflegestufen zugeordnet.




Pflegebedürftigkeit

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