Günstige Versicherung Versicherungs Fachbegriffe von A-Z leicht verständliche erklärt.
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Direktanspruch

Direktanspruch

Innerhalb einer Kfz- Haftpflichtversicherung haben geschädigte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Schadenersatz. Dieser richtet sich dabei immer gegen den Versicherer des Schädigers. Der Versicherer gilt bei einem Schaden als Verursacher. Wichtig ist es, wenn der Fahrer des Kfzs nicht bekannt ist, sondern  nur das unfallverursachende Fahrzeug. Der Geschädigte kann in diesem Fall  über den Zentralruf der Autoversicherer  unter der Rufnummer 0180/25026 den Verursacher des Schadens ermitteln. Dazu muss er lediglich die Kfz- Nummer, den Schadenstag und falls bekannt den Namen nennen. Normal wird dann die Schadensmeldung direkt an den betreffenden Versicherer weitergeleitet. Ein Geschädigter kann sich allerdings auch in anderen Versicherungssparten mit Pflichtversicherungen direkt an den Versicherer des Schädigers wenden,
  • wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde
  • wenn der Aufenthaltsort / Adresse des Schädigers unbekannt ist
  • wenn der Schädiger die Ansprüche gegen den Versicherer an den Geschädigten abgetreten hat, dies muss dann allerdings schriftlich erfolgen.





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